PKW-Klasse "AM"

Was darf ich mit dieser Klasse fahren?

- 2-Rädrige Kleinkrafträder (a. m. Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h

- bei E-Motor Nenndauerleistung höchstens 4 kW (5 PS)

- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 ccm

 

- Krafträder bbH max 45 km/h (Fahrräder mit Hilfsmotor)

- E-Motor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 ccm Hubraum

 

- 3-Rädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/H

- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm

- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW (5 PS)

- bei E-Motor Nenndauerleistung max. 4 kW (5 PS)

 

- 4-Rädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bbH von nicht mehr als 45 km/H

- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm

- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW (5 PS)

- bei E-Motor Nenndauerleistung max. 4 kW (5 PS)

- Leermasse max. 350 kg (bei E-Fahrzeugen ohne Batterien)

 

Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: nein 

 

Fahrzeuge: NRG Gilera, Piaggio APE

Wie alt muss ich mindestens sein?

- 16 Jahre

 

Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?

Theorie

- 12 Doppelstunden Grundstoff

- 2 Doppelstunden Zusatzstoff

 

Praxis

- Grundausbildung nach den Inhalten der Ausbildungsordnung

Welche Prüfung muss ich machen?

Theorieprüfung

- bei Ersterteilung: Fragebogen mit 30 Fragen

- bei Erweiterung: Fragebogen mit 20 Fragen

 

Praktische Prüfung

- Dauer mindestens: 45 Minuten

Welche Unterlagen und Nachweise benötige ich?

- biometrisches Passbild

- Sehtest

- Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort

- Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Was gibt es noch Wissenswertes?

- die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt

- ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden

   auf 15 Jahre befristet

- vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen

   spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden

- zur Verlängerung wird nur ein Passbild benötigt

 

Als Kleinkrafträder gelten auch:

- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von

   max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in

   den Verkehr gekommen sind

- Kleinkrafträder die nach dem Recht der ehemaligen DDR

   bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind

Quelle: Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.