Was darf ich mit dieser Klasse fahren?
- 2-Rädrige Kleinkrafträder (a. m. Beiwagen) mit bbH max. 45 km/h
- bei E-Motor Nenndauerleistung höchstens 4 kW (5 PS)
- bei Verbrennungsmotor Hubraum max. 50 ccm
- Krafträder bbH max 45 km/h (Fahrräder mit Hilfsmotor)
- E-Motor oder Verbrennungsmotor mit max. 50 ccm Hubraum
- 3-Rädrige Kleinkrafträder mit einer bbH von nicht mehr als 45 km/H
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW (5 PS)
- bei E-Motor Nenndauerleistung max. 4 kW (5 PS)
- 4-Rädrige Leichtkraftfahrzeuge mit bbH von nicht mehr als 45 km/H
- Hubraum bei Fremdzündungsmotoren höchstens 50 ccm
- bei anderen Verbrennungsmotoren Nutzleistung max. 4 kW (5 PS)
- bei E-Motor Nenndauerleistung max. 4 kW (5 PS)
- Leermasse max. 350 kg (bei E-Fahrzeugen ohne Batterien)
Vorbesitz einer anderen Klasse erforderlich: nein
Fahrzeuge: NRG Gilera, Piaggio APE
Wie alt muss ich mindestens sein?
- 16 Jahre
Mit der Ausbildung kann ein halbes Jahr vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden. Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate, die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Wie lange dauert die Ausbildung mindestens?
Theorie
- 12 Doppelstunden Grundstoff
- 2 Doppelstunden Zusatzstoff
Praxis
- Grundausbildung nach den Inhalten der Ausbildungsordnung
Welche Prüfung muss ich machen?
Theorieprüfung
- bei Ersterteilung: Fragebogen mit 30 Fragen
- bei Erweiterung: Fragebogen mit 20 Fragen
Praktische Prüfung
- Dauer mindestens: 45 Minuten
Welche Unterlagen und Nachweise benötige ich?
- biometrisches Passbild
- Sehtest
- Kurs über lebensrettende Sofortmaßnahmen am Unfallort
- Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Was gibt es noch Wissenswertes?
- die Fahrerlaubnis wird unbefristet erteilt
- ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden
auf 15 Jahre befristet
- vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen
spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden
- zur Verlängerung wird nur ein Passbild benötigt
Als Kleinkrafträder gelten auch:
- Krafträder mit max. 50 ccm Hubraum und einer bbH von
max. 50 km/h, wenn sie bis zum 31.12.2001 erstmals in
den Verkehr gekommen sind
- Kleinkrafträder die nach dem Recht der ehemaligen DDR
bis zum 28.02.1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind
Quelle: Fahrlehrerverband Baden-Württemberg e.V.